Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 43 Vorläufige Leistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 309
Nach Gewicht
- LSG NRW, 15.04.2013 – L 20 SO 453/11Zitiert von 11
- VG Karlsruhe, 17.01.2006 – 5 K 2749/04Zitiert von 1
- LSG NRW, 02.11.2016 – L 2 AS 1741/16 B ERZitiert von 2
- LSG Hessen, 25.01.2013 – L 7 AS 697/11
- LSG NRW, 02.06.2016 – L 7 AS 955/16 B ERZitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 20.01.2016 – 4 LB 14/13Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- BSG, 30.10.2025 – B 8 SO 14/24 RZitiert von 1
- LSG NRW, 30.10.2025 – L 7 AS 819/22Zitiert von 2
309 Entscheidungen zu § 43 SGB I →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/43#abs-1 (1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/43#abs-2 (2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/43#abs-3 (3) (weggefallen)