Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

SGB I

§ 43 Vorläufige Leistungen

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund309 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/43#abs-1 (1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/43#abs-2 (2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/43#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 42 § 44